EINFACHES ODER EINGEHENDES VERFAHREN
Wenn die Übersetzung bestimmt ist für ein Land, das nicht im Haager Übereinkommen Nummer 12 erwähnt ist, ist ein eingehenderes Verfahren erforderlich. Die beglaubigten offiziellen Dokumente sollen in diesem Fall von mehreren Behörden bekräftigt werden: FÖD Justiz, Außenministerium und Konsulat oder Botschaft des betreffenden Lands.